Beförderungsbedingungen und Hausordnung

Grundlagen:

  • Bekanntmachung Nr. 2/80 (49036 A) über die Anmeldung der Empfehlung „Allgemeine Beförderungsbedingungen für Bergbahnen“ vom 09.01.1980 (Bundesanzeiger Nr. 15 vom 23.01.1980)
  • OITAF - Empfehlungen
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • Seilbahnvorschriften der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland auf Basis der Verordnung EU 2016/424 über Seilbahnen und der Europäischen Normen

 

§ 1

Geltungsbereich

1.    Die durch Aushang und im Internet (www.seilbahn-burg.de) bekannt gemachten Beförderungsbedingungen und zugleich Hausordnung gelten für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen sowie beim Aufenthalt auf dem Seilbahngelände.

2.    Hierzu gehören die Berg-/Talstation mit Bahnsteigen, Ein-/Ausgängen, Außen-/Grünanlagen (u.a. mit Sitzgelegenheiten, Automaten, Fahrradständern, Parkplätzen) sowie Trassenanlagen und Stützen.

3.   Der Aufenthalt auf dem Seilbahngelände oder die Benutzung der Seilbahn kommt einer Einverständniserklärung hiermit gleich.

4.   Es gelten ausschließlich diese Beförderungsbedingungen und zugleich Hausordnung der Seilbahn.

 

§ 2

Sicherheit und Ordnung

1.    Schilder, Verbote, Gebote, Hinweise, Absperrungen und Verkehrsführungen der Seilbahn sind verbindlich.

2.    Den vom Seilbahnpersonal gegebenen Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb des Seilbahngeländes und dessen Einrichtungen sowie im Seilbahnverkehr sind unverzüglich Folge zu leisten.

3.    Es ist verboten:

  • das Seilbahngelände oder dessen Einrichtungen, die nicht der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten
  • das Seilbahngelände oder dessen Einrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen
  • die Tiere auf der Trasse zu füttern oder zu belästigen
  • das Halten und Parken auf dem Seilbahngelände außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen
  • die Seilbahn oder die Sessel unbefugt in Bewegung zu setzen
  • die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen
  • das Betreiben von Drohnen auf dem Seilbahngelände und das Überfliegen des selbigen
  • andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen
  • die Stützen, Zäune, Mauern und Absperrungen zu besteigen
  • an anderen als den dazu bestimmten Stellen der Berg-/Talstation ein- und auszusteigen, auch bei Stillstand der Seilbahn
  • die Ein-/Ausgänge in die entgegengesetzte Richtung zu benutzen
  • in den Stationen oder während der Beförderung zu rauchen oder offenes Feuer zu entzünden
  • Gegenstände außerhalb der Sessel herauszuhalten
  • während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen
  • sich von den Stützen der Anlage abzustoßen
  • den Sesselbügel während der Fahrt zu öffnen
  • das Schaukeln mit und in den Sesseln
  • das Hinauslehnen, Aufstehen sowie das Platzwechseln während der Fahrt

4.    Rucksäcke sind vor der Fahrt abzunehmen.

5.    Nach Beendigung der Fahrt sind die Sessel sowie die Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.

6.    Rundfahrten ohne Unterbrechung sind nicht zulässig; bei Ankunft im jeweiligen Bahnhof ist immer auszusteigen.

 

§ 3 a)

Beförderung von Kindern

1.    Kinder unter 1,25 Meter Körpergröße dürfen die Seilbahn nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Diese muß dann unmittelbar neben den Kindern sitzen.

2.   Alternativ darf auch ein einziges Kind unter 1,25 Meter Körpergröße auf dem Schoß einer Aufsichtsperson befördert werden, wenn sich der Sesselbügel richtig schließen läßt. In diesem Fall darf die Aufsichtsperson aber keine weiteren Kinder unter 1,25 Meter Körpergröße begleiten.

3.   Die Aufsichtsperson muß in der Lage und bereit sein, allen Kindern die erforderliche Hilfestellung zu leisten, insbesondere bei der Handhabung des Sesselbügels.

4.  Die Aufsichtsperson hat die Aufgabe zu beurteilen, ob alle Kinder fähig sind, die Seilbahn zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten.

5.  Die Aufsichtsperson muß allen Kindern die Regeln zur Benutzung der Seilbahn und die erforderlichen Verhaltensweisen – auch bei Stillstand der Seilbahn – erklären.

6.  Die Beförderung von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelung vorbehalten bleiben.


§ 3 b)

Beförderung von Personen allgemein

1.    Die Beförderungszeiten werden durch Aushang und nach Möglichkeit auch im Internet (www.seilbahn-burg.de) bekannt gemacht.

2.    Fahrgäste haben sich spätestens 10 Minuten vor Geschäftsschluß der Seilbahn an der Kasse der jeweiligen Station einzufinden.

3.    Die Seilbahn ist nicht barrierefrei (u.a. Treppen).

4.    Für Fahrgäste mit Behinderung kann die Seilbahn zum Ein-/Aussteigen nach vorheriger Absprache angehalten oder ihre Geschwindigkeit herabgesetzt werden. Eine Gewähr für die Eignung der Anlagen zur Beförderung von Fahrgästen mit Behinderung wird nicht übernommen.

5.    Die Seilbahn übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Fahrgastes verursacht werden. Gesundheitliche Einschränkungen des Fahrgastes sind dem Seilbahnpersonal vor Fahrtantritt unaufgefordert mitzuteilen.

6.   Eine Beförderungspflicht für Personen besteht nicht.

 

§ 4

Beförderung von Tieren und Sachen - siehe auch § 10

1.    Die Mitnahme von Tieren und Sachen (Gepäck, Fahrrädern, Kinderwagen, Rollstühlen, usw.) ist nur gestattet, wenn dadurch keine Belastungen oder Gefahren für den Seilbahnbetrieb entstehen.

2.    Die Seilbahn kann Zusatzentgelte für die Beförderung erheben.

3.    Eine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Tieren oder Sachen wird nicht übernommen, auch nicht bei Aufbewahrung.

4.    Eine Beförderungspflicht für Tiere und Sachen besteht nicht.

 

§ 5

Ausschluß von der Beförderung und Hausverbot

1.    Von der Beförderung mit der Seilbahn oder der Nutzung des Seilbahngeländes und deren Einrichtungen werden Personen - auch dauerhaft - ausgeschlossen:

  • die gegen die Beförderungsbedingungen und zugleich Hausordnung der Seilbahn verstoßen
  • die Anweisungen des Seilbahnpersonals nicht befolgen
  • die durch eigenes Fehlverhalten für Fahrgäste, Besucher oder Personal der Seilbahn eine unzumutbare Belästigung darstellen
  • die die Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb des Seilbahngeländes und dessen Einrichtungen sowie im Seilbahnverkehr gefährden
  • die betrunken sind oder unter Drogeneinfluß stehen
  • die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einem auf eine andere Person ausgestellten Fahrausweis befördern lassen
  • die den Anstand verletzen

2.   Die Festlegung und Erhebung einer Verwaltungsgebühr bleibt der Seilbahn vorbehalten.

3.   Eine Anzeige im Bußgeld- und Strafverfahren bleibt der Seilbahn vorbehalten.

 

§ 6

Fahrpreise und Fahrausweise

1.    Das Fahren mit der Seilbahn ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist.

2.    Der Fahrausweis ist jederzeit zur Prüfung vorzulegen und bestimmungsgemäß bei sich zu tragen.

3.    Fahrausweise sind nicht übertragbar.

4.    Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann.

5.    Die Fahrpreise werden durch Aushang und im Internet (www.seilbahn-burg.de) bekannt gegeben.

6.    Es gelten ausschließlich die Fahrpreise und Fahrausweise der Seilbahn.

7.    Bei Verlust des Fahrausweises wird im Grundsatz kein Ersatz geleistet.

8.    Fahrausweise werden nicht zurückgenommen.

 

§ 7

Entfall der Beförderung

1.    Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse sowie Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Seilbahnbetriebes beeinträchtigen können, ferner Wartungs- und Reparaturarbeiten und behördliche Anordnungen, lassen die Beförderung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebungen ersatzlos entfallen.

2.    Die hiervon betroffenen Fahrausweise können nach Weisung des Seilbahnpersonals ihre Gültigkeit behalten, werden jedoch nicht zurückgenommen.

3.    Fahrten in der Dunkelheit sind nicht zulässig.

 

§ 8

Haftung

1.   Die Seilbahn haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen.

2.   Im Übrigen haftet die Seilbahn nur für Verschulden, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

3.   Alle nicht ausdrücklich erwähnten Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

§ 9

Videoüberwachung und Datenschutz

1.    Zur Gewährleistung der betrieblichen Sicherheit, zur Wahrung des Hausrechts, ferner zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen, wird das Seilbahngelände videoüberwacht und aufgezeichnet. Dies wird durch Aushang, Hinweisschilder und im Internet (www.seilbahn-burg.de) erkennbar gemacht.

2.   Der Aufenthalt auf dem Seilbahngelände oder die Benutzung der Seilbahn kommt einer Einverständniserklärung mit der Videoüberwachung und deren Aufzeichnung gleich.

3.   Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zweckes nicht mehr erforderlich sind. Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Nutzung von personenbezogenen Daten sowie die Videoüberwachung und deren Aufzeichnung erfolgen unter Einhaltung der in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Vorschriften.

 

§ 10 - siehe auch § 4

Fahrradtransport

1.    Der Fahrradtransport ist nur ab Talstation in eine Richtung möglich.

2.    Fahrräder werden nur transportiert, wenn sie in die dafür bestimmten Transporthalterungen passen.

3.    Fahrräder werden nur transportiert, wenn diese und die Bekleidung der Radfahrer selbst, frei von Schmutzanhaftungen sind.

4.    Kein Fahrradtransport von der Bergstation aus.

5.    Kein Transport von Fahrrädern jeglicher Art mit Elektro-/Akkuantrieb !

6.    Das Gesamtgewicht des Fahrrades darf 20 kg nicht überschreiten.

7.    Sämtliche Gepäckstücke und Transportbehältnisse sind während des Transportes von den Fahrrädern zu entfernen.

8.    Für Fahrräder steht in der Bergstation ein gesonderter Ausgang zur Verfügung. Die Nutzung als Aus- und Eingang durch alle übrigen Fahrgäste ist nicht zulässig.

 

§ 11

Verjährung

Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12

Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.    Erfüllungsort ist Solingen (Sitz der Seilbahn).

2.    Gerichtsstand ist Solingen.

§ 13

Teilnichtigkeit - Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen und zugleich Hausordnung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.

Solingen, 15.04.2024

Seilbahn Burg GmbH

Geschäftsführung